§ 68b MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

§ 68b.

(1) Einsprüche nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind innerhalb von vier Monaten ab der bezughabenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht mittels oder nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben. Darüber ist der Einsprechende in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Patentamt.

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