§ 68a ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 68a.

(1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder
  3. 3. entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder
  4. 4. entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder
  5. 5. entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder
  6. 6. entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder
  7. 7. entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder
  8. 8. entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder
  9. 9. entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder
  10. 10. entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,

    begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

EG/EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 20/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40195776

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