§ 68a StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

7. Abschnitt

Psychologische Studentenberatung

§ 68a.

(1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40162490

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