§ 68a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)

Lehrpläne

§ 68a.

(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150848

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)