§ 68a.
(1) Die §§ 1 bis 13 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des Begriffs “Arbeitnehmer/innen" der Begriff “Lehrer" und an die Stelle des Begriffs “Arbeitgeber/innen" der Begriff “Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;
- 2. im § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff “Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen," tritt;
- 3. § 11 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorates die in den Landesgesetzen betrauten Kontrolleinrichtungen treten.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40010676
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