§ 68a LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 68a.

(1) Die §§ 1 bis 13 und die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf den Schutz der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle des Begriffs “Arbeitnehmer/innen" der Begriff “Lehrer" und an die Stelle des Begriffs “Arbeitgeber/innen" der Begriff “Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten;
  2. 2. im § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffs “Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff “Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen," tritt;
  3. 3. § 11 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle des Arbeitsinspektorates die in den Landesgesetzen betrauten Kontrolleinrichtungen treten.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40010676

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