Mopedausweis
§ 68a.
(1) Der gemäß § 64 Abs. 1 erforderliche
Mopedausweis ist von dem gemäß Abs. 2 Ermächtigten auszustellen, wenn der Lenker theoretische Kenntnisse nachweist.
(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
- a) den Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,
- b) die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist und
- c) die Form der Ausweise
festgesetzt werden
(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75a oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.
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