§ 68a EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Verhandlungen über die Höhe des Benützungsentgeltes

§ 68a

Verhandlungen zwischen Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle über die Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH geführt werden.

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