§ 68 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 189 ZK

§ 68

§ 68. „Öffentliche Verwaltung'' im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts von Mitgliedstaaten sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.

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