§ 68 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 68.

Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.

Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)

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