§ 68.
Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten.
Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)
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