§ 68 WeinG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren

Verwertung

§ 68

(1) § 68.Vor Verwertung der für verfallen erklärten Erzeugnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für beschlagnahmte Erzeugnisse, wenn im Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG über diese sofort zu verfügen ist.

(3) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

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