§ 68 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 68.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen, soweit für diese nicht anderes bestimmt ist. § 55 Abs. 2 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118479

alte Dokumentnummer

N7196212112Y

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