Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 68.
Nichtbescheinigte Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefsendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145945
alte Dokumentnummer
N9195722625L
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