§ 68 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 68.

Nichtbescheinigte Geschäftsbriefe und Geschäftspostkarten sind auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefsendungen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145945

alte Dokumentnummer

N9195722625L

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