§ 68 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 68

§ 68. Auf Verbandsmarken von Verbänden, die ihren Sitz im Ausland haben, und von ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (ausländische Verbandsmarken) finden die Bestimmungen der §§ 60 und 61 entsprechende Anwendung.

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