§ 68
— B. Flugverkehrskontrolldienst § 68. Aufgaben und Gegenstand des
Flugverkehrskontrolldienstes
(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) ausgeübt wird, um
- 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
- 2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
- 3. für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
- 1. innerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge);
- 2. außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§69) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge;
- 3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze;
- 4. innerhalb von Ausnahmebereichen für Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge, soweit dies in den Übergabeverfahren zwischen den in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen und Militärflugleitungen festgelegt worden ist.
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