§ 68 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

§ 68

— B. Flugverkehrskontrolldienst § 68. Aufgaben und Gegenstand des
Flugverkehrskontrolldienstes

(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) ausgeübt wird, um

  1. 1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu vermeiden,
  2. 2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu vermeiden und
  3. 3. für einen raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.

(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben

  1. 1. innerhalb kontrollierter Lufträume für Instrumentenflüge und kontrollierte Sichtflüge (Sonder-Sichtflüge, Nacht-Sichtflüge und sonstige kontrollierte Sichtflüge);
  2. 2. außerhalb kontrollierten Luftraumes, soweit für einzelne Flugplätze besondere Verfahren für An- beziehungsweise Abflüge zum Zweck des Antritts beziehungsweise der Beendigung von Instrumentenflügen oder Nacht-Sichtflügen festgelegt sind, auch für solche An- und Abflüge, oder soweit die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§69) mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flugdurchführung im Einzelfall Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge außerhalb kontrollierter Lufträume zugelassen hat, auch für diese Flüge;
  3. 3. für den Flugplatzverkehr kontrollierter Flugplätze;
  4. 4. innerhalb von Ausnahmebereichen für Instrumentenflüge und Nacht-Sichtflüge, soweit dies in den Übergabeverfahren zwischen den in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen und Militärflugleitungen festgelegt worden ist.

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