§ 68 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145713

alte Dokumentnummer

N9195720778L

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