§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.
(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei Flugfeldern der Landeshauptmann zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12145713
alte Dokumentnummer
N9195720778L
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