§ 68 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1977

§ 68. Erteilung der Lenkerberechtigung

für die Gruppe D

(1) Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur für fünf Jahre und nur Personen erteilt werden, die glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe C oder mindestens ein Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe B und mindestens ein weiteres Jahr Kraftfahrzeuge der Gruppe C gelenkt haben und für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet sind. Die Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf jedoch, sofern sie für zwei Jahre, gerechnet von der Erteilung, auf den Ortslinienverkehr (§ 64 Abs. 3) oder auf Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind, eingeschränkt wird, auch Personen erteilt werden, die eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C besitzen, im Sinne der Bestimmungen des § 120 Abs. 4 als Omnibuslenker für den Stadtverkehr ausgebildet sind oder dem Fahr- und Maschinendienst von Feuerwehren angehören und glaubhaft machen, daß sie drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppe B gelenkt haben.

(2) Die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D darf nur verlängert werden, wenn durch eine ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und dieses ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit. Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 180 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)

(4) Die gemäß Abs. 1 glaubhaft gemachte Lenkerpraxis ist nur dann anzuerkennen, wenn die gelenkten Kraftfahrzeuge der Gruppe B oder C nicht auch in andere Gruppen fallen.

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