§ 68 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 68. Führerscheinaustausch

Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzubringen.

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