§ 68 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Auszeichnung

§ 68.

(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen

  1. 1. handelsgerichtlich eingetragen ist,
  2. 2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
  3. 3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075715

alte Dokumentnummer

N5198811374J

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