§ 68
(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.
(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (§ 253) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 610) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.
(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.
(4) In die nach § 67 Abs. 8 zu führende Sammlung von Abdrücken der Stampiglien sind auch die Abdrücke der bei Gericht verwendeten Siegel aufzunehmen; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.
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