ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Vollzugsbeschwerde
§ 68
§ 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)