§ 68 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.1950

Vermessungs- und Eichwesen.

§ 68.

(1) Die Abteilung VI (Hauptvermessungsabteilung XIV) und die Abteilung VII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das wiedererrichtete Amt für Eich- und Vermessungswesen über, das auch die Aufgaben der bisherigen Beschußämter übernimmt.

(2) In Unterordnung unter dieses Amt werden als Mittelinstanz Inspektorate für das Eichwesen und Inspektorate für das Vermessungswesen errichtet, denen die örtlichen Eichämter und Vermessungsämter unterstellt sind.

Abs. 2 wurde, soweit er sich auf das Eichwesen bezieht, durch § 70

Abs. 3 Z 5 BG, BGBl. Nr. 152/1950, aufgehoben.

Schlagworte

Beschußamt, Eichamt, Vermessungsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003453

alte Dokumentnummer

N1194516454S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)