§ 68 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 68.

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12108216

alte Dokumentnummer

N6199433287J

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