Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 68.
(1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.
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