Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Posthume Verleihung
§ 68
§ 68. Eine posthume Verleihung akademischer Ehrungen gemäß §§ 62, 64, 65 und 66 ist zulässig.
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