§ 683 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 683.

(1) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthält:

  1. 1. den Namen des Bodmereigläubigers;
  2. 2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
  3. 3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesamtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe;
  4. 4. die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
  5. 5. die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers;
  6. 6. die Bodmereireise;
  7. 7. die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
  8. 8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
  9. 9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
  10. 10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei notwendig gemacht haben;
  11. 11. den Tag und den Ort der Ausstellung;
  12. 12. die Unterschrift des Schiffers.

(2) Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erteilen.

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