§ 67i EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2015

Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

§ 67i.

Für zugewiesene, aber nicht genutzte Fahrwegkapazität ist von der entgelterhebenden Stelle ein angemessenes Entgelt zu erheben. Diesbezügliche Kriterien sind in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Die Zuweisungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, die sie in die Lage versetzt, interessierten Zugangsberechtigten und der Schienen-Control Kommission jederzeit Auskunft über den Umfang der Fahrwegkapazität zu geben, die den diese Fahrwegkapazität nutzenden Zugangsberechtigten bereits zugewiesen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176527

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