findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2023
14b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung Abschlussarbeit
§ 67e.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
- 1. „Psychologie und Pädagogik“,
- 2. „Soziale Handlungsfelder“,
- 3. „Somatologie und Pathologie“,
- 4. „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
- 5. „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2023
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253011
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