§ 67e Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2023

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2026 Anwendung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2023

14b. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung Abschlussarbeit

§ 67e.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Psychologie und Pädagogik“,
  2. 2. „Soziale Handlungsfelder“,
  3. 3. „Somatologie und Pathologie“,
  4. 4. „Einführung in Pflege, Hygiene und Erste Hilfe“ oder
  5. 5. „Fachpraxis während des Unterrichtsjahres“, sofern eine Fachpraxis im sozialen Berufsfeld im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden absolviert wurde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2023

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253011

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