§ 67a LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

LGBl. Nr. 39/2012

§ 67a

Schutz vor Benachteiligung

Die Beamtin oder der Beamte, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

12.06.2012

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