§ 67 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Arten des Vormerkverkehrs

§ 67.

(1) Der Eingangsvormerkverkehr und der Ausgangsvormerkverkehr sind zulässig für

  1. a) Tiere zur Arbeit, Weide, Fütterung, Zucht oder tierärztlichen Behandlung;
  2. b) Waren zur vorübergehenden Verwendung, und zwar:
  1. 1. zum Gebrauch durch Reisende,
  2. 2. als Muster, zur Ansicht, zur Vorführung oder zur Messe oder Ausstellung,
  3. 3. zum ungewissen Verkauf,
  4. 4. als Beförderungsmittel, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe der §§ 93 und 95,
  5. 5. als Umschließungen oder Verpackungsmittel,
  6. 6. zu Zwecken, für die in völkerrechtlichen Vereinbarungen die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Waren vorgesehen ist,
  7. 7. zu anderen Zwecken;
  1. c) Waren zur Veredlung, einschließlich der Ausbesserung (aktiver oder passiver Veredlungsverkehr);
  2. d) Waren zur Lagerung, im Fall des Eingangsvormerkverkehrs nach Maßgabe des § 96 in offenen Lagern auf Vormerkrechnung.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 463/1992)

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, sofern es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister auf Antrag auch andere Arten von Vormerkverkehren zu bewilligen, wenn dies aus zwingenden volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist. Unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 erster Satz kann zur Vereinfachung des Verfahrens bewilligt werden, daß ein solcher Vormerkverkehr als Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung geführt wird; § 89 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sodann sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 184/1984

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051771

alte Dokumentnummer

N3199222288J

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