§ 67
§ 67. Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten.
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Hubschrauberpiloten sind insbesondere:
- a) Hubschrauberkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertype, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, insbesondere die Bauarten von Hubschraubern, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise der Hubschrauber, insbesondere des Motors, der Tragschraube und der Heckschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Hubschrauber, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung sowie deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
- b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
- d) Aerostatik und Aerodynamik,
- e) Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
- f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
- g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
- h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
- i) (Anm.: wurde nicht vergeben)
- j) erste Hilfe bei Unfällen.
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