Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz
§ 67
(1) Die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.
(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
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