§ 67 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz

§ 67

(1) Die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in zweiter Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

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