§ 67 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1998

Vorstand

§ 67.

(1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die in der Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam.

(2) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12090231

alte Dokumentnummer

N5199812960U

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