Vorstand
§ 67.
(1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die in der Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam.
(2) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090231
alte Dokumentnummer
N5199812960U
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