Nutzungsentgelt
§ 67.
(1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042751
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