Funktionsdauer der Disziplinarkommission
§ 67.
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Erforderlichenfalls können unter Anwendung von § 66 Abs. 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode weitere Mitglieder bestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
- 1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens gegen das Mitglied betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und
- 2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet
- 1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
- 2. bei den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit durch Übertritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder
- 3. auf Wunsch der Amtsinhaberin bzw. des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar
- a) bei den richterlichen Mitgliedern durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz,
- b) bei den anderen Mitgliedern, die von der Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit bestellt wurden, durch diese bzw. diesen,
- c) bei den übrigen Mitgliedern durch den Vorstand der Tierärztekammer, oder
- 4. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangene strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht, oder
- 5. bei Kammermitgliedern auch durch Annahme der Wahl in ein Organ der Tierärztekammer oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach diesem Bundesgesetz.
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