§ 67 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 67.

(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:

  1. 1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
  2. 2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist;
  3. 3. die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
  4. 4. die Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;
  5. 5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
  6. 6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
  7. 7. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einer Person, die nicht voll geschäftsfähig ist, zu beurkunden und zu beglaubigen sowie einzutragen.

(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben die im Abs. 1 Z 1 angeführten Erklärungen, wenn der Anerkennende oder das Kind eine im § 35 Abs. 2 angeführte Person ist, zu beurkunden und beglaubigen, die in Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Erklärungen zu beglaubigen und an die zuständige Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

(5) Die Personenstandsbehörde, die die Eintragung der Geburt vorgenommen hat, hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

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