§ 67 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Vollziehung

§ 67

(1) § 67.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 65 und 66, ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister betraut.

(2) (Anm.: Betrifft die Vollziehung des § 65)

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

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