Vollziehung
§ 67
(1) § 67.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die §§ 65 und 66, ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister betraut.
(2) (Anm.: Betrifft die Vollziehung des § 65)
(4) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
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