§ 67 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Versichertenvertreter

§ 67.

(1) Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) können nur in der Pensionsversicherung Versicherte und ehemalige Notare sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen unbeschadet allfälliger in diesem Bundesgesetz festgesetzter sonstiger Voraussetzungen, die Voraussetzung der Wählbarkeit in eine Notariatskammer erfüllen.

(2) Ist ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer zeitweilig an der Ausübung seines Amtes verhindert, so haben die für sie gewählten Stellvertreter sie zu vertreten. Das Gleiche gilt, wenn der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dauernd aus, so hat die Hauptversammlung binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer dieser Verwaltungskörper den Ausgeschiedenen durch Neuwahl zu ersetzen. Ist für den Ausgeschiedenen ein Stellvertreter gewählt, gilt für die Zeit bis zur Neuwahl Abs. 2 entsprechend. Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.

(4) Ein Mitglied der Hauptversammlung kann sich in dieser durch ein anderes Mitglied dieses Verwaltungskörpers vertreten lassen; hiezu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie als Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper sowie die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
  2. 2. Der Präsident und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
  3. 3. Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.

Schlagworte

Reisekosten, BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078559

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