Forscher
§ 67.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
- 3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 68) nachweisen.
(Anm.: Abs. 2aufgehoben durch BGBl. I Nr 70/2015)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40171300
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