3. Nacheichpflicht.
§ 67.
Die Nacheichpflicht (§ 14) für Drehkolbengaszähler und für Schraubenradgaszähler tritt erst ein, wenn die technischen Voraussetzungen für eine wirtschaftlich tragbare Nacheichung dieser Meßgeräte erfüllt sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Zeitpunkt, mit dem die Nacheichpflicht dieser Meßgeräte eintritt, durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145367
alte Dokumentnummer
N9195016667J
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