§ 67 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 67.

Der nach den geltenden Bestimmungen bestehende Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden.

Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028589

alte Dokumentnummer

N2197012830T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)