§ 67.
Der nach den geltenden Bestimmungen bestehende Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden.
Siehe dazu auch § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12028589
alte Dokumentnummer
N2197012830T
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