§ 67 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Berufung

§ 67

(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

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