§ 67 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Ausbildungspflicht

§ 67

(1) § 67.Der Lehrling ist in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen.

(2) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben und es sind ihm die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort zu ersetzen. Er ist zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten; die Überwachung des Schulbesuches ist durch An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.

(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

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