§ 67 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Anzeige unverbindlicher Verbandsempfehlungen

§ 67

(1) § 67.Die Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung (§ 32 Z 3) hat die genaue Bezeichnung des Personenkreises zu enthalten, an den die Empfehlung gerichtet werden soll; der Text der Empfehlung ist anzuschließen.

(2) Soweit die Anzeige dem Abs. 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts dem empfehlenden Verband bei sonstiger Zurückweisung der Anzeige deren Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.

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