Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 67
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 8 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
- 1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
- 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
- 3. die Mitglieder des Erdgasbeirats, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an die gemäß §62 Abs.3 Z1 und 3 ernannten Mitglieder;
- 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§55 AVG);
- 5. die für die Durchführung des gasrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
- 6. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß §61 Abs.2, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 61 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
- 1. die Beteiligten an diesem Verfahren;
- 2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
- 3. diejenigen Stellen, denen anstelle der im §62 Abs.3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
- 4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
- 5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.
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