§ 67 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus Genanalysen für

bestimmte Zwecke

§ 67

Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten.

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