Überstellung
§ 67.
(1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.
(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
- 1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,
- 2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.
(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß § 65 Abs. 4 in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.
(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.
Schlagworte
Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40031165
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