§ 67 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Niederschrift

§ 67.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlorts (Gemeinde, politischer Bezirk oder Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörden, sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
  3. 3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
  4. 4. die Zeit des Beginns und des Endes der Wahlhandlung;
  5. 5. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
  6. 6. die Namen der Wahlkartenwähler;
  7. 7. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);
  8. 8. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. 1. das Wählerverzeichnis;
  2. 2. das Abstimmungsverzeichnis;
  3. 3. die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
  4. 4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
  5. 5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  6. 6. die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  7. 7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

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