§. 67.
(1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Executionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Recursfrist in Vollzug gesetzt werden.
(2) Dem Recurse kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Rekursfrist, Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020990
alte Dokumentnummer
N2189616790T
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