§ 67 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 67.

(1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Executionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Recursfrist in Vollzug gesetzt werden.

(2) Dem Recurse kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Rekursfrist, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020990

alte Dokumentnummer

N2189616790T

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