Abfertigung
§ 67
(1) § 67.Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
- 1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
- 2. wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
- 3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
- 4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
- 5. wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
- 6. wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
- 7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
- 8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
- 9. wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
- 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
- 2. innerhalb von sechs Monaten nach der
- a) Geburt eines eigenen Kindes oder
- b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
- c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder
- 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
- 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
- 1. bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
- 2. wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
- 1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
- 2. wenn das Dienstverhältnis
- a) noch andauert oder
- b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
- 3. wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
- 1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
- 2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)