§ 67 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr

§ 67.

(1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.

(2) Die Zulassung zum geregelten Freiverkehr darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß den §§ 68, 70 bis 73 und 82 Abs. 5 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besonders schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen. Sie kann versagt werden, wenn die Wertpapiere nicht in solcher Anzahl und Verbreitung vorhanden sind, daß ein regelmäßiger Börsehandel erwartet werden kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(4) Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums erforderlich ist; dem Antragsteller ist in diesem Fall vor der Entscheidung über die Zulassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.

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